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Ärger wegen freilaufendem Hund

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Man muss nicht unbedingt unter Canophobie leiden – eine plötzliche Begegnung mit einem freilaufenden Hund kann beängstigende oder zumindest unangenehme Gefühle auslösen. Deshalb müssen Halterinnen und Halter ihre Hunde beaufsichtigen. Beobachter-Expertin Rosmarie Naef erklärt anhand eines konkreten Falls, was man unternehmen kann, wenn ein Hündeler dieser Pflicht partout nicht nachkommen will. 1. Leinenpflicht? Es gibt keine generelle Leinenpflicht in der Schweiz. Hunde sind aber so zu halten, dass sie weder Mensch noch Tier gefährden oder belästigen. Sie sind jederzeit unter Kontrolle zu halten. Einzelne Bestimmungen zur Hundehaltung finden sich in der eidgenössischen Tierschutzverordnung (Art. 68-79 TSchV). Ein einheitliches Hundegesetz fehlt allerdings in der Schweiz, es ist Sache der Kantone, Details zu regeln. 2. Haftung des Hundehalters: Tierhalter haften für den Schaden, den ihre Tiere anrichten – seien das Verletzungen bei Menschen, anderen Tieren (zum Beispiel bei Hundebissen) oder Sachschäden (zum Beispiel zerrissene Kleider oder beschädigte Fahrzeuge). Von der Haftung befreien kann man sich als Halter nur dann, wenn man nachweist, dass man jegliche nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tiers angewendet hat. 3. Bei Problemen: Lösen Gespräche mit dem Hundehalter das Problem nicht, kann man sich in einem ersten Schritt bei der Polizei beraten lassen und allenfalls Strafanzeige erstatten. Ferner kann die Gemeinde eingeschalten werden. Nützt alles nichts, darf man auch direkt ans kantonale Veterinäramt gelangen. Meldepflicht: Wird ein Mensch oder ein Tier durch einen Hund erheblich verletzt, muss der Arzt den Vorfall bei der kantonal zuständigen Stelle melden.
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Ein Fall für SRF 3

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